Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

 

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

 

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

 

 

II.  Angebot und Vertragsschluss

 

1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

 

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

 

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

 

4. Alle Angaben in Angeboten und Verträgen sowie den Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben - sind Circa-Maßangaben (wie in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt). Stein / Marmor kann nie exakt auf den Millimeter geschnitten und geschliffen werden. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen der Schriftform. Muster, Farben, Materialbeschaffenheit etc.: Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen das allgemeine Aussehen des Steines. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteines in sich vereinen. Für die bei Marmor vorkommende Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. kann und wird keine Haftung übernommen, wie sie auch keinesfalls eine Wertminderung es Marmors / Steines bedeuten.

 

5. Verträge werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam. Zusagen von Außendienstmitarbeiter sind erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von der Firma Claude Wagner, Vital-Therm, rechtsverbindlich.

 

III. Zahlungsbedingungen

 

1. Alle Preise verstehen sich in EURO, außer es ist schriftlich eine andere Währung vereinbart. Maßgebend für die Berechnung ist der Tag der Lieferung gültiger Preis. In unseren Netto-Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. In unseren Preislisten sind immer die Preisangaben mit oder ohne Mehrwertsteuer (abgekürzt MwSt)  gekennzeichnet. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen. Bei Preisvereinbarungen mit einer Gültigkeit von mehr als 3 Monaten sind wir berechtigt, bei nachweislich stark veränderten Kosten, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Wird frachtfrei und/oder verzollt verkauft und werden die Frachten und/oder Zölle nach Vertragsabschluss erhöht, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde.  

 

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Insbesondere wird bei Erteilung einer Lastschrift-Ermächtigung an den Verkäufer ein Skonto von 3 % abgezogen. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort innerhalb 10 Tagen ab Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

 

3. Erfährt der Verkäufer nachträglich, aber vor Eintritt der vereinbarten Zahlungsfälligkeit, Ungünstiges über die Kreditwürdigkeit des Käufers, kann er auf 100%ige Vorabzahlung bestehen, auf Rücktritt vom Vertrag oder die Herausgabe der gelieferten Ware verlangen und die Erfüllung des Vertrages davon abhängig machen. Der Verkäufer ist berechtigt, bei nicht termingerechter Zahlung Mahnkosten in Höhe von 15,- EUR pro gestellter Rechnung geltend zu machen.  Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

 

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene ca. Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

 

2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

 

Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

 

3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

 

4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch insgesamt nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.

 

5. Ein Lieferverzug besteht erst nach schriftlicher eingeschriebener Inverzugsetzung des Verkäufers durch den Käufer.

 

6. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

 

7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Diese Teillieferungen sind als Teilzahlung sofort nach Lieferung fällig nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen.

 

8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt 75 % des Auftragswertes vom Käufer als sofort fällige  Vorabzahlung zu  berechnen, bzw. Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

 

 

V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung

 

1. Verladung und Versand erfolgen versichert. Sonstige Wünsche des Käufers werden wir, wenn möglich, erfüllen. Dies gehen zu Lasten des Käufers.

 

2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen, die getauscht bzw. zurückgeholt werden. Der Käufer hat für die Entsorgung der sonstigen Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

4. Der Käufer gewährleistet Zufahrtmöglichkeiten für einen LKW bis 10 Tonnen Zuladegewicht. Zum Entladen sind vom Käufer Hilfskräfte zu stellen. Die Lieferung erfolgt bis Gehsteig-Kante.

 

5. Bei offenen Mängeln ist die Mängelrüge sofort dem Fahrer zu melden, der darüber ein schriftliches Protokoll erstellen muss, und der Firma Claude Wagner in schriftlicher Form (Brief, Fax oder E-Mail) gesendet werden. Bei versteckten Mängel muss die Reklamation innerhalb 8 tagen nach Lieferung schriftlich erfolgt sein. Ansonsten kann die Reklamation nicht anerkannt werden.

 

VI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung

 

1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß schriftlich nachgekommen ist.

 

2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt erst mit dem Eingang des Briefes beim Verkäufer. Die Nacherfüllung wird zunächst durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) erfolgen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder neue Ware im Austausch oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.  

 

3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren 5 Jahre nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt

VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

 

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

 

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

 

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 

5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

 

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Bei Exportgeschäften behalten wir uns die Anwendung des Rechtes vor, das im Lande des Käufers Gültigkeit hat, oder die Anwendung internationalen Rechtes.

3. Sollten einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleiben alle übrigen in ihrer Wirksamkeit voll erhalten. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zeck am nächsten kommt.


Firma Claude Wagner  
Vital-Therm  
Waldhausen 2  
91637 Wörnitz  
   
Tel.: +49 (0)7950.926696
Fax: +49 (0)7950.926698
Mobil: +49 (0)174.6340463
E-Mail: info@vital-therm.com
USt-IdNr.: DE243588597
Steuernummer: 211/284/20733
   

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